Forum wurde durch die Schriftgrösse und die Schriftfarbe etwas übersichtlicher gestaltet.Die Kategorien sind in "blau" gehalten, "gelb" bedeutet: Es handelt sich hierbei um eine neue Kategorie, die 4 Wochen als solche gekennzeichnet bleibt. Links sind in der Farbe "orange".
Hier mal ein Auszug von einer Krankenkasse für ein Krankenhaus!
Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 243/2008 vom 1. September 2008
Patienteninformation gemäß § 294a Abs. 2 S. 2 SGB V
–– Vorbemerkung –– (nur für den Krankenhausträger nicht für den Patienten!) • Form der Information – Übergabe Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass die Versicherten „zu informieren sind“. Nicht erforderlich ist also, die Patienten schriftlich zu informieren bzw. ein Formular unterschreiben zu lassen. Ausreichend wäre auch eine mündliche Information. Aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch, dem Patienten ein Schriftstück zu übergeben und den Empfang zu dokumentieren. Sollte dies als zu unsicher erachtet werden, besteht auch die Möglichkeit, den Patienten das Formular unterschreiben zu lassen und eine Kopie zu den Unterlagen zu nehmen. • Zeitpunkt der Übergabe Der Zeitpunkt, zu dem die Information zu erfolgen hat, ist offen gelassen. Da der Wortlaut von § 294a Abs. 2 S. 2 von „gemeldeten“ Daten spricht, ist eine Information direkt im Anschluss an eine Operation o.ä. möglich oder auch erst nach der Entlassung des Patienten. Nicht praktikabel erscheint eine Übergabe im Rahmen der Aufnahme, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob der Patient überhaupt eine Krankheit beispielsweise wegen eines Piercings hat. • Vorhaltung auf den Stationen Es empfiehlt sich, das Formular auf den einzelnen Stationen vorzuhalten und nur für den Fall auszuhändigen, dass bei einem Patienten der Verdacht besteht, dass er sich eine Krankheit in Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings zugezogen hat. • Inhalt der Meldung Hinsichtlich des Umfangs der zu meldenden Daten ist vorgeschrieben, dass der Patient über den Grund der Meldung sowie die Daten, die in § 294a Abs. 2 S. 1 SGB V genannt sind, informiert werden soll. Für den Fall, dass der Krankenhausarzt davon ausgeht, dass eine Krankheit z.B. Folge einer Tätowierung ist, meldet das Krankenhaus lediglich folgenden Sekundärschlüssel: „U69.1-! Sekundäre Schlüsselnummer für besondere administrative Zwecke U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist Hinw.: Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.“ Mehr wird der Krankenkasse nicht mitgeteilt. Dementsprechend findet sich auch der Wortlaut dieser Schlüsselnummer in dem Musterformular. Das Muster gilt sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich.
Die versuchen doch sich zu drücken wo sie nur können..... wenn sich aber Einer aus Blödheit den Daumen absägt wird`s bezahlt weil es ja als Unfall zählt. Da fragt keiner nach "Selbstverschulden". Aber warten wir mal ab....das kommt auch noch irgendwann. Beim Sport fängt`s ja auch schon an.
LG Alex
Ich bin nicht auf der Welt um so zu sein wie mich Andere gerne hätten.