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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 290 mal aufgerufen
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vagabund62 Offline

Held des Forums


Beiträge: 237

19.07.2009 02:55
Die Gesetzeslage für Behandlungen von Tätowierungen und Piercings! Zitat · Antworten

Hier mal ein Auszug von einer Krankenkasse für ein Krankenhaus!

Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 243/2008 vom 1. September 2008

Patienteninformation
gemäß § 294a Abs. 2 S. 2 SGB V


–– Vorbemerkung ––
(nur für den Krankenhausträger nicht für den Patienten!)
• Form der Information – Übergabe
Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass die Versicherten „zu informieren sind“.
Nicht erforderlich ist also, die Patienten schriftlich zu informieren bzw. ein Formular
unterschreiben zu lassen. Ausreichend wäre auch eine mündliche Information. Aus
Beweissicherungsgründen empfiehlt sich jedoch, dem Patienten ein Schriftstück zu
übergeben und den Empfang zu dokumentieren.
Sollte dies als zu unsicher erachtet werden, besteht auch die Möglichkeit, den Patienten
das Formular unterschreiben zu lassen und eine Kopie zu den Unterlagen zu
nehmen.
• Zeitpunkt der Übergabe
Der Zeitpunkt, zu dem die Information zu erfolgen hat, ist offen gelassen. Da der
Wortlaut von § 294a Abs. 2 S. 2 von „gemeldeten“ Daten spricht, ist eine Information
direkt im Anschluss an eine Operation o.ä. möglich oder auch erst nach der Entlassung
des Patienten. Nicht praktikabel erscheint eine Übergabe im Rahmen der Aufnahme,
da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob der Patient überhaupt eine
Krankheit beispielsweise wegen eines Piercings hat.
• Vorhaltung auf den Stationen
Es empfiehlt sich, das Formular auf den einzelnen Stationen vorzuhalten und nur für
den Fall auszuhändigen, dass bei einem Patienten der Verdacht besteht, dass er
sich eine Krankheit in Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation,
einer Tätowierung oder eines Piercings zugezogen hat.
• Inhalt der Meldung
Hinsichtlich des Umfangs der zu meldenden Daten ist vorgeschrieben, dass der Patient
über den Grund der Meldung sowie die Daten, die in § 294a Abs. 2 S. 1 SGB V
genannt sind, informiert werden soll. Für den Fall, dass der Krankenhausarzt davon
ausgeht, dass eine Krankheit z.B. Folge einer Tätowierung ist, meldet das Krankenhaus
lediglich folgenden Sekundärschlüssel:
„U69.1-! Sekundäre Schlüsselnummer für besondere administrative Zwecke
U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie
Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung
oder eines Piercings ist
Hinw.: Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung
bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.“
Mehr wird der Krankenkasse nicht mitgeteilt. Dementsprechend findet sich auch der
Wortlaut dieser Schlüsselnummer in dem Musterformular.
Das Muster gilt sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich.



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Alex65 Offline

ADMIN


Beiträge: 216

19.07.2009 13:15
#2 RE: Die Gesetzeslage für Behandlungen von Tätowierungen und Piercings! Zitat · Antworten

Die versuchen doch sich zu drücken wo sie nur können..... wenn sich aber Einer aus Blödheit den Daumen absägt wird`s bezahlt weil es ja als Unfall zählt. Da fragt keiner nach "Selbstverschulden". Aber warten wir mal ab....das kommt auch noch irgendwann. Beim Sport fängt`s ja auch schon an.

LG Alex

Ich bin nicht auf der Welt um so zu sein wie mich Andere gerne hätten.


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